Allgemeine Geschäftsbedingungen
Präambel
Die vorliegenden Geschäftsbedingungen gelten für Geschäftsabschlüsse der GEKKO it-solutions GmbH (im Folgenden kurz GEKKO) mit Unternehmern. Vertragsschlüsse mit Konsumenten werden von GEKKO nicht getätigt.
§ 1 Geltungsbereich und Umfang
(1) Für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen dem Auftraggeber und GEKKO gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.
(2) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen, somit auch dann, wenn bei Zusatzverträgen darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird.
(3) Alle Aufträge und sonstige Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom Auftraggeber firmenmäßig gezeichnet schriftlich oder per E-Mail bestätigt werden und verpflichten gegenseitig nur in dem in der schriftlichen vertraglichen Vereinbarung angegebenen Umfang.
(4) Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind ungültig, es sei denn, diese werden von GEKKO ausdrücklich schriftlich anerkannt.
§ 2 Umfang des Auftrages, Leistungserbringung
(1) Der Umfang des Auftrages wird vertraglich vereinbart.
(2) GEKKO ist bei der Herstellung des vereinbarten Werkes weisungsfrei, handelt nach eigenem Gutdünken und in eigener Verantwortung. GEKKO ist an keinen bestimmten Arbeitsort und keine bestimmte Arbeitszeit gebunden. Die Auswahl der die vertragsgegenständlichen Leistungen erbringenden Mitarbeiter obliegt GEKKO.
(3) GEKKO ist berechtigt, die ihr obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen. Die Bezahlung des Dritten erfolgt ausschließlich durch GEKKO selbst. Es entsteht kein wie immer geartetes direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber.
(4) Die Ausarbeitung individueller Organisationskonzepte und Programme erfolgt nach Art und Umfang der vom Auftraggeber vollständig zur Verfügung gestellten bindenden Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel. Dazu zählen auch praxisgerechte Testdaten sowie Testmöglichkeiten in ausreichendem Ausmaß, die der Auftraggeber zeitgerecht, in der Normalarbeitszeit und auf seine Kosten zur Verfügung stellt. Wird vom Auftraggeber bereits auf der zum Test zur Verfügung gestellten Anlage im Echtbetrieb gearbeitet, liegt die Verantwortung für die Sicherung der Echtdaten beim Auftraggeber.
(5) Grundlage für Inhalt und Umfang der Leistungserbringung ist das Angebot, das GEKKO aufgrund der ihr zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ausarbeitet. Das Angebot ist vom Auftraggeber auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und mit seinem Zustimmungsvermerk zu versehen. Später auftretende Änderungswünsche sind allenfalls in gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen zu vereinbaren.
(6) Individuell erstellte Software bzw. Programmadaptierungen bedürfen für das jeweils betroffene Programmpaket spätestens vier Wochen ab Lieferung einer Programmabnahme durch den Auftraggeber. Diese wird in einem Protokoll vom Auftraggeber bestätigt. Lässt der Auftraggeber den Zeitraum von vier Wochen ohne Programmabnahme verstreichen, so gilt die gelieferte Software mit dem Enddatum des genannten Zeitraumes als abgenommen. Bei Einsatz der Software im Echtbetrieb durch den Auftraggeber gilt die Software jedenfalls als abgenommen.
§ 3 Sicherung der Unabhängigkeit
(1) Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.
(2) Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Gefährdung der Unabhängigkeit der Kooperationspartner und Mitarbeiter der GEKKO zu verhindern. Dies gilt insbesondere für Angebote des Auftraggebers auf Anstellung bzw. der Übernahme von Aufträgen auf eigene Rechnung.
(3) Die Vertragspartner werden jede Abwerbung und Beschäftigung, auch über Dritte, von Mitarbeitern des jeweils anderen Vertragspartners (egal ob dort angestellt oder nicht), die an der Realisierung der Aufträge gearbeitet haben, während der Dauer des Vertrages und 12 Monate nach Beendigung des Vertrages unterlassen. Der dagegen verstoßende Vertragspartner ist verpflichtet, pauschalierten Schadensersatz von EUR 250.000 pro Einzelfall zu zahlen.
§ 4 Berichterstattung
(1) GEKKO verpflichtet sich bei Dienstleistungsverrechnung nach Aufwand über die erbrachten Leistungen auf Wunsch eine schriftliche Dokumentation zur Verfügung zu stellen.
(2) Der Auftraggeber sorgt dafür, dass GEKKO auch ohne besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und GEKKO von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis erhält, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Leistungserbringung von GEKKO bekannt werden.
§ 5 Elektronische Rechnungslegung
(1) Der Auftraggeber erklärt sich ausdrücklich mit der elektronischen Zusendung sämtlicher Rechnungen per E-Mail einverstanden.
§ 6 Drittlieferanten
(1) Die Beschaffung, die Beistellung und der Betrieb von Systemkomponenten von Dritten (Hardware, Software) liegt im alleinigen Verantwortungsbereich des Auftraggebers, ebenso deren Eignung für die Zwecke des betroffenen Auftrags, es sei denn dies wird ausdrücklich durch GEKKO übernommen.
(2) Wenn vom Vertragsschluss auch Hard- oder Software Produkte Dritter umfasst sind, werden diese 1:1 durch GEKKO durchgereicht. Sohin erklärt der Auftraggeber mit Annahme der Geschäftsbedingungen der GEKKO auch direkt die Geschäftsbedingungen dieser Dritten anzuerkennen und hält sich im Falle von Mängeln oder anderen Ansprüchen direkt an den Dritten. GEKKO übernimmt keine darüber hinausgehenden Verpflichtungen für diese Hard- oder Software Produkte Dritter, es sei denn dies wurde ausdrücklich anders vereinbart.
§ 7 Schutz des geistigen Eigentums des UB/Urheberrecht/Nutzung
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die im Zuge des Auftrages von GEKKO, von deren Mitarbeitern und Kooperationspartnern geschaffenen Werke (Angebote, Berichte, Analysen, Gutachten, Pläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger, Dokumentationen, etc.) nur für Auftragszwecke Verwendung finden. Insbesondere bedarf die entgeltliche und unentgeltliche Weitergabe beruflicher Äußerungen jeglicher Art von GEKKO an Dritte der schriftlichen Zustimmung. Eine Haftung von GEKKO dem Dritten gegenüber wird damit nicht begründet.
(2) Die Verwendung beruflicher Äußerungen von GEKKO durch den Auftraggeber zu Werbezwecken ist unzulässig. Ein Verstoß berechtigt GEKKO zur fristlosen Kündigung aller noch nicht durchgeführten Aufträge.
(3) Die Urheberrechte an den von GEKKO geschaffenen Werken verbleiben, soweit nicht anders vereinbart, bei GEKKO.
(4) Soweit schriftlich nicht anders vereinbart, räumt GEKKO dem Auftraggeber für individuell erstellte Software bzw. Programmadaptierungen ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht ein. GEKKO ist daher berechtigt, die Individualsoftware selbst weiter zu nutzen und an Dritte nicht-exklusiv weiter zu lizensieren. Im Hinblick darauf, dass die erstellten Leistungen geistiges Eigentum von GEKKO sind, gilt das Nutzungsrecht auch nach Bezahlung des Honorars ausschließlich für eigene Zwecke des Auftraggebers und nur in dem im Vertrag bezeichneten Umfang und den im Vertrag festgelegten Orten oder Gebieten. Jede dennoch erfolgte Weitergabe, auch im Zuge einer Auflösung des Unternehmens oder eines Konkurses, aber auch die kurzfristige Überlassung zu Reproduktionszwecken zieht Schadenersatzansprüche nach sich. In einem solchen Fall ist volle Genugtuung zu leisten.
(5) Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem Auftraggeber unter der Bedingung gestattet, dass in der Software kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist, und dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert mit übertragen werden.
§ 8 Mängelbeseitigung und Gewährleistung
(1) GEKKO gewährleistet, dass die Leistung zum Zeitpunkt der Erbringung nicht mit Fehlern behaftet ist, die ihre Tauglichkeit gegenüber der vereinbarten Leistung aufheben oder mindern. Für einen be- stimmten Zweck oder eine bestimmte Eignung wird keine Gewähr geleistet. Unerhebliche Abweichungen von der Leistungsbeschreibung bleiben unberücksichtigt.
(2) Der Auftraggeber wird Leistungen von GEKKO auf ihre Mängelfreiheit und Nutzbarkeit prüfen, bevor er sie produktiv nutzt. Der Auftraggeber hat GEKKO Mängel unverzüglich und in nachvollziehbarer Form unter Bekanntgabe der für die Fehlererkennung zweckdienlichen Infor- mationen schriftlich zu melden. Voraussetzung für jede Fehlerbeseitigung ist, dass der Mangel reproduzierbar ist. Die Beweislast für das Vorliegen eines Mangels zum Zeitpunkt der Erbringung liegt beim Auftraggeber.
(3) Zwecks Untersuchung eventueller Mängel ist der Auftraggeber verpflichtet, GEKKO die erforderlichen Systeme und Unterlagen kostenlos zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber unterstützt GEKKO bei der Suche nach Fehlern und Fehlerursachen. Wenn der Fehler nicht nachweislich GEKKO zuzuordnen ist, stellt GEKKO entsprechende Leistungen dem Auftraggeber nach den dann üblichen Vergütungs- und Spesensätzen von GEKKO in Rechnung.
(4) Der Auftraggeber hat bei Fehlschlägen der Nachbesserung etwaiger Mängel Anspruch auf Minderung oder – falls die erbrachte Leistung infolge des Fehlschlages der Nachbesserung für den Auftraggeber zu Recht ohne Interesse ist – das Recht der Wandlung. Im Falle der Gewährleistung hat Nachbesserung jedenfalls Vorrang vor Minderung oder Wandlung.
(5) GEKKO übernimmt keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderte Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen, Drittsoftware und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations- und Lagerbedingungen) sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind. Desweiteres leistet GEKKO keine Gewähr, wenn die Mängelrüge nicht unverzüglich schriftlich erhoben wurde, wenn der Mangel auf fehlerhaften und unvollständigen Angaben oder mangelhafter Beistellung oder Mitwirkung des Auftraggebers beruht, oder wenn die Leistungen von GEKKO ohne vorherige Zustimmung von GEKKO vom Auftraggeber oder Dritten verändert werden.
(6) Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, beginnend mit der Abnahme bzw. Teilabnahme oder, in Ermangelung einer solchen, der Erbringung der Leistung.
(7) Gänzlich ausgeschlossen ist die Gewährleistung von GEKKO für Mängel, welche an Produkten Dritter, welche von der GEKKO lediglich im Auftrag des Auftraggebers bearbeitet wurden, eintreten.
§ 9 Haftung
(1) GEKKO und seine Mitarbeiter handeln bei der Auftragsumsetzung nach den allgemein anerkannten Prinzipien der Berufsausübung. GEKKO haftet für Schäden, sofern ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.
Jede Haftung von GEKKO ist der Höhe nach auf die mit dem Auftraggeber vereinbarte Vergütung für die den Schaden unmittelbar verursachende Lieferung oder Leistung begrenzt. GEKKO übernimmt in keinem Fall eine Haftung für entgangenen Gewinn, erwartete aber nicht eingetretene Ersparnisse, mittelbare Schäden oder Folgeschäden sowie für Schäden an aufgezeichneten Daten.
(2) Schadenersatzansprüche verjähren binnen 12 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger.
§ 10 Verpflichtung zur Verschwiegenheit
(1) GEKKO verpflichtet sich, über alle Angelegenheiten, die im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren.
(2) Nur der Auftraggeber selbst kann GEKKO schriftlich von dieser Schweigepflicht entbinden.
(3) GEKKO darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Äußerungen über die Ergebnisse seiner Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen.
(4) Die Schweigepflicht reicht unbegrenzt auch über das Ende dieses Vertragsverhältnisses hinaus. Ausgenommen sind Fälle, in denen eine gesetzliche oder behördlich auferlegte Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht.
(5) GEKKO ist befugt, die anvertrauten personenbezogenen Daten im Rahmen der Zweckbestimmungen des Auftrages zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen. GEKKO gewährleistet gemäß den Bestimmungen der anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen die Verpflichtung zur Wahrung des Datengeheimnisses. Überlassenes Material (Daten-träger, Daten, Kontrollzahlen, Analysen, Programme etc.) sowie alle Ergebnisse aus der Durchführung der Arbeiten werden auf Wunsch des Auftraggebers zurückgegeben.
§ 11 Honoraranspruch, Preise, Steuern und Gebühren
(1) Wird die Ausführung des Auftrages nach Vertragsunterzeichnung durch den Auftraggeber ver-hindert (z.B. wegen vertragswidriger Kündigung), so gehört GEKKO gleichwohl das vereinbarte Honorar.
(2) GEKKO kann die Fertigstellung der Leistung von der vollen Befriedigung der Honoraransprüche abhängig machen, sofern keine Pauschalhonorierung gemäß § 11 vereinbart wurde. Die Beanstandung der Arbeiten von GEKKO berechtigt, außer bei offenkundigen Mängeln, nicht zur Zurückhaltung der ihr zustehenden Vergütungen.
(3) Alle Gebühren und Steuern (insbesondere UST) werden aufgrund der jeweils gültigen Gesetzeslage berechnet. Falls die Abgabenbehörden darüber hinaus nachträglich Steuern oder Abgaben vorschreiben, gehen diese zu Lasten des Auftraggebers.
(4) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelung zurück zu halten.
(5) Erfolgt einvernehmlich eine Leistungserbringung außerhalb der normalen Arbeitszeit, werden die Mehrkosten gesondert in Rechnung gestellt. Für Leistungen, die werktags in den Nachtarbeitszeiten (Montag bis Freitag in der Zeit zwischen 19:00 und 07:00 Uhr) erbracht werden, ist ein Zuschlag von 100% zu entrichten. Dies gilt ebenfalls für Leistungen, welche an Wochenenden (Samstag und Sonntag) sowie an gesetzlichen Feiertagen erbracht werden.
§ 12 Liefertermine, Rücktrittsrecht
(1) GEKKO ist bestrebt, die als verbindlich vereinbarten Termine der Erfüllung (Fertigstellung) möglichst genau einzuhalten.
(2) Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden, wenn der Auftraggeber zu den von GEKKO angegebenen Terminen alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen vollständig, insbesondere die von GEKKO akzeptierte Leistungsbeschreibung zur Verfügung stellt und der Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß nachkommt.
Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zur Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, sind von GEKKO nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug von GEKKO führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Auftraggeber.
(3) Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, ist GEKKO verpflichtet, dies dem Auftraggeber sofort anzuzeigen. Ändert der Auftraggeber die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend bzw. schafft die Voraussetzung, dass eine Ausführung möglich wird, kann GEKKO die Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit der Ausführung die Folge eines Versäumnisses des Auftraggebers oder einer nachträglichen Änderung der Leistungsbeschreibung durch den Auftraggeber, ist GEKKO berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit GEKKOs angefallenen Kosten und Spesen sowie allfällige Abbaukosten sind vom Auftraggeber zu ersetzen.
(4) Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. Programme umfassen, ist GEKKO berechtigt, Teillieferungen durchzuführen bzw. Teilrechnungen zu legen.
(5) Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen, Pandemien und Transportsperren sowie sonstige Umstände, die außerhalb der Einflussmöglichkeit GEKKOs liegen, entbinden GEKKO von der Lieferverpflichtung bzw. gestatten eine Neufestsetzung der vereinbarten Lieferzeit.
(6) Einvernehmlich ausgeschlossen wird die Anwendung des § 934 ABGB über die Schadloshaltung wegen Verkürzung über die Hälfte auf die zugrundeliegenden Vertragsverhältnisse.
§ 13 Honorarhöhe, Abrechnung, Zahlungskonditionen, Eigentumsvorbehalt
(1) Die Fakturierung erfolgt auf Basis der erbrachten Teilleistungen zu den in (2) genannten Zahlungskonditionen, die Fakturenbeträge sind innerhalb von 7 Tagen ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei späterem Eingang der Zahlung werden Verzugszinsen von 12,00% p.a. exkl. Ust berechnet. Alle angebotenen Preise sind, außer diese sind schriftlich anderes geregelt, Nettopreise exklusive Umsatzsteuer und die Abtretung von Ansprüchen gegen GEKKO an Dritte ist dem Auftraggeber ausdrücklich untersagt.
(2) Zahlungskonditionen
a) Bei Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand:
Projekte nach Aufwand werden monatlich, am Beginn des Folgemonats (also im Nachhinein) verrechnet.
Für Leistungen, die nach Arbeitsaufwand abgerechnet werden, beträgt die Mindestauftragszeit 15 Minuten (Viertelstunde). Jede weitere begonnene Viertelstunde wird gesondert verrechnet.
b) Bei wiederkehrenden Leistungspauschalen:
100% des vereinbarten Honorars zu Beginn des betroffenen Leistungsmonates.
Bei Pauschalprojekten:
50% des vereinbarten Honorars ist bei Auftragserteilung, 30% bei Projektmitte und 20% bei Projektabnahme fällig.
Bei Handelsware:
100% bei Auftragserteilung
(3) Die vom Auftraggeber bestellte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung Eigentum von GEKKO. Vor vollständiger Bezahlung der Forderung ist es dem Auftraggeber untersagt, die Ware zu verpfänden, Sicherungsweise zu übereignen oder Dritten sonstige Rechte daran einzuräumen. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und andere GEKKO betreffende Rechtsstellungen beeinträchtigende Zugriffe Dritter auf eine durch GEKKO mit Eigentumsvorbehalt behaftete Ware hat der Auftraggeber GEKKO unverzüglich anzuzeigen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, derartige Maß-nahmen unter Hinweis auf den Eigentumsvorbehalt sofort zu widersprechen. Fremdspesen von Lieferanten werden gesondert in Rechnung gestellt.
(4) Individualsoftware wird von GEKKO ausschließlich lizensiert, nicht verkauft. Die Ablieferung von Auftragswerken erfolgt im übersetzten (kompilierten) Zustand. Der Auftraggeber hat, falls nicht schriftlich anders definiert, keinen Anspruch auf Erhalt des Quellcodes.
(5) Sollten nach Vertragsschluss einvernehmliche Anpassungen des Leistungsinhaltes bzw. –umfanges erfolgen, so ist das Honorar im Einvernehmen zwischen den Vertragspartnern entsprechend anzupassen.
§ 14 Preisanpassung
(1) Es wird ausdrücklich Wertbeständigkeit der Honorare vereinbart, wobei die Anpassung der Honorare jeweils im Ausmaß der Anpassungen der Lohn- und Gehaltskosten nach dem Kollektivvertrag für Angestellte und Unternehmen im Bereich Dienstleistung in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik erfolgt. Ausgangsbasis ist die Bezugsgröße jenes Jahres, in dem der Vertragsschluss erfolgte. Eine erstmalige Anpassung kann zum 01.01. des auf den Vertragsabschluss folgenden Kalenderjahres erfolgen, danach jeweils monatlich für den Fall des Wirksamwerdens einer Kollektivvertragsanpassung. Schwankungen bis einschließlich 1% nach oben oder unten bleiben jeweils unberücksichtigt. Bei Überschreitung der Schwellgrenze wird jedoch die gesamte Veränderung voll berücksichtigt. Die nach Überschreitung der Schwellgrenze festgelegte Zahl bildet die Ausgangsbasis für die Errechnung der weiteren Veränderungen, sowohl für die Neufestsetzung der Honorare als auch für die Berechnung des neuen Spielraums.
§ 15 Fahrzeiten, Reisekosten, Spesen
(1) Fahrtzeiten und Kilometergeld werden lt. Angebot, Reise- und Übernachtungskosten sowie sonstige Spesen werden, falls nicht anders im Angebot festgehalten, nach Aufwand mit Beleg verrechnet.
§ 16 Gerichtsstand, Anzuwendendes Recht
(1) Für den Auftrag, seine Durchführung und die sich daraus ergebenden Ansprüche gilt, sofern nichts anderes vereinbart wurde, nur österreichisches Recht. Alle Streitigkeiten oder Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis, oder die sich auf dieses Vertragsverhältnis, dessen Zustandekommen, dessen Verletzung, dessen Auflösung oder Nichtigkeit beziehen, werden ausschließlich vor dem nach österreichischem Verfahrensrecht sachlich zuständigen Gericht für Wien, Liesing, ausgetragen.
(2) Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (UN-Kaufrechtsübereinkommen, BGBl 1988/96) ist ausgeschlossen.
(3) Sollte es in einem zumutbaren Zeitrahmen nicht gelingen, eine Lösung für derartige Differenzen herbeizuführen, so verpflichten sich beide Seiten, im Wege einer Mediation eine Lösung zu finden. Die Auswahl des Mediators/der Mediatorin/eines mehrköpfigen Mediationsteams erfolgt in der Weise, dass jede Seite einen Mediator als Vertrauensperson no-miniert und diese beiden gemeinsam einen Mediator oder ein Mediationsteam vorzuschlagen haben. Der Mediationsversuch muss mindestens 3 Sitzungen von je mindestens 2 Stunden Dauer beinhalten. Die dabei entstehenden Kosten werden von Auftraggeber und Auftragnehmer im Verhältnis 1:1 geteilt, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.
(4) Sollte es im Zuge der Kooperation zu Differenzen kommen, so verpflichten sich beide Seiten, vorerst und vorrangig zu versuchen, im gemeinsamen Gespräch eine Lösung für eine weitere Vorgehensweise zu finden. Aus diesen Klärungsversuchen entstehen wechselseitig keinerlei rechtliche oder finanzielle Ansprüche.
(5) Sollten alle unter 2. bis 3. beschriebenen Klärungsversuche scheitern, so kann von jeder der beiden Seiten eine gerichtliche Klärung angestrebt werden. Gerichtsstand für diesen Fall ist Wien.
§ 17 Erfüllungsort
(1) Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung von GEKKO.
§ 18 Dauer des Vertrages, Sonstiges
(1) Der Vertrag endet grundsätzlich mit dem Abschluss des Projekts, jedenfalls aber frühestens nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit gemäß Angebot. Weiters werden auf das jeweilige Rechtsgeschäft erforderlichenfalls abgestimmte Vereinbarungen, wie der Beginn der Leistungserbringung, allfällige Erweiterungen oder Einschränkungen der Kündigungsmöglichkeiten, sowie die Voraussetzungen für eine Verlängerung des jeweiligen Rechtsgeschäfts im Angebot festgehalten.
(2) Der Vertrag kann dessen ungeachtet jederzeit aus wichtigen Gründen von jeder Seite ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden. Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen,
– wenn ein Vertragspartner wesentliche Vertragsverpflichtungen verletzt oder
– wenn über einen Vertragspartner ein Insolvenz-verfahren eröffnet oder der Konkursantrag mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird.
(3) Auf Seiten des Auftragnehmers liegt ein wichtiger Grund, welcher zur Auflösung der Vereinbarung mit sofortiger Wirkung berechtigt, insbesondere in nachstehenden Fällen vor:
- wenn die Verpflichtungen aus diesem Vertrag derart verletzt werden, dass unter Berücksichtigung von Inhalt und Zweck des Vertrages eine weitere Fortsetzung des Vertrages nicht zugemutet werden kann;
- wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen trotz Mahnung und Setzung einer 30-tägigen Nachfrist nicht nachkommt;
- im Falle des nachweisbaren In-Verruf-Bringens oder der nachweisbaren Verbreitung von unrichtigen Informationen über den Auftragnehmer.
(4) Auf Seiten des Auftraggebers liegt ein wichtiger Grund, welcher zur Auflösung der Vereinbarung mit sofortiger Wirkung berechtigt, insbesondere in folgenden Fällen vor:
- wenn die Verpflichtungen aus diesem Vertrag derart verletzt werden, dass unter Berücksichtigung von Inhalt und Zweck des Vertrages eine weitere Fortsetzung des Vertrages nicht zugemutet werden kann;
- wenn der Auftragnehmer seinen Leistungspflichten nach erfolgloser Mahnung und angemessener Nachfristsetzung nicht nachkommt;
- im Falle des nachweisbaren In-Verruf-Bringens oder der nachweisbaren Verbreitung von unrichtigen Informationen über den Auftraggeber.
§ 19 Schlussbestimmungen
(1) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser Regelungen ganz oder teilweise unwirksam sein, oder sollte der Vertrag eine Lücke aufweisen, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Teile solcher Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder fehlenden Bestimmungen treten die jeweiligen gesetzlichen Regelungen in Kraft. Aus dem Umstand, dass GEKKO einzelne oder alle der uns entstehenden Rechte nicht ausübt, kann ein Verzicht auf diese Rechte nicht abgeleitet werden.
(2) Die Vertragsparteien bestätigen, alle Angaben im Vertrag gewissenhaft und wahrheitsgetreu gemacht zu haben und verpflichten sich, allfällige Änderungen wechselseitig umgehend bekannt zu geben.
(3) Änderungen des Vertrages und dieser AGB bedürfen der Schriftform; ebenso ein Abgehen von diesem Formerfordernis. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.