§ 1 Geltungsbereich und Umfang (1) Für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen dem Auftraggeber und der Gekko it-solutions GmbH, in Folge kurz Gekko genannt, gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlußes gültige Fassung.
(2) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Vetragsbeziehungen, somit auch dann, wenn bei Zusatzverträgen darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird.
(3) Alle Aufträge und sonstige Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom Auftraggeber bestätigt und firmenmäßig gezeichnet werden und verpflichten gegenseitig nur in dem in der schriftlichen vertraglichen Vereinbarung (Werkvertrag) angegebenen Umfang.
(4) Entgegenstehende Allgemeine Geschäfts-bedingungen des Auftraggebers sind ungültig, es sei denn, diese werden von Gekko ausdrücklich schriftlich anerkannt.
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§ 2 Umfang des Auftrages
(1) Der Umfang des Auftrages wird vertraglich vereinbart.
(2) Gekko ist bei der Herstellung des vereinbarten Werkes weisungsfrei, handelt nach eigenem Gutdünken und in eigener Verantwortung. Gekko ist an keinen bestimmten Arbeitsort und keine bestimmte Arbeitszeit gebunden. Erfolgt ausnahmsweise und einvernehmlich auf Wunsch des Auftraggebers eine Leistungserbringung außerhalb der normalen Arbeits-zeit, werden die Mehrkosten gesondert in Rechnung gestellt. Die Auswahl des vertragsgegenständlichen Leistungen erbringenden Mitarbeiters obliegt der Gekko it-solutions GmbH, die berechtigt ist, hierfür auch Dritte heranzuziehen.
(3) Gekko ist berechtigt, die ihr obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen. Die Bezahlung des Dritten erfolgt ausschließlich durch Gekko selbst. Es entsteht kein wie immer geartetes direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber.
(4) Die Ausarbeitung individueller Organisations-konzepte und Programme erfolgt nach Art und Umfang der vom Auftraggeber vollständig zur Verfügung gestellten bindenden Informationen, Unter-lagen und Hilfsmittel. Dazu zählen auch praxis-gerechte Testdaten sowie Testmöglichkeiten in aus-reichendem Ausmaß, die der Auftraggeber zeit-gerecht, in der Normalarbeitszeit und auf seine Kosten zur Verfügung stellt. Wird vom Auftraggeber bereits auf der zum Test zur Verfügung gestellten Anlage im Echtbetrieb gearbeitet, liegt die Verantwortung für die Sicherung der Echtdaten beim Auftraggeber.
(5) Grundlage für die Erstellung von Individual-programmen ist die schriftliche Leistungs-beschreibung, die Gekko gegen Kostenberechnung aufgrund der ihr zur Verfügung gestellten Unterlagenund Informationen ausarbeitet bzw. der Auftraggeber zur Verfügung stellt. Diese Leistungsbeschreibung ist vom Auftraggeber auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und mit seinem Zustimmungsvermerk zu versehen. Später auftretende Änderungswünsche können zu gesonderten Termin- und Preis-vereinbarungen führen.
(6) Individuell erstellte Software bzw. Programm-adaptierungen bedürfen für das jeweils betroffene Programmpaket einer Programmabnahme spätestens vier Wochen ab Lieferung durch den Auftraggeber. Diese wird in einem Protokoll vom Auftraggeber bestätigt. Lässt der Auftraggeber den Zeitraum von vier Wochen ohne Programmabnahme verstreichen, so gilt die gelieferte Software mit dem Enddatum des genannten Zeitraumes als abgenommen. Bei Einsatz der Software im Echtbetrieb durch den Auftraggeber gilt die Software jedenfalls als abgenommen. |
§ 3 Sicherung der Unabhängigkeit
(1) Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegen-seitigen Loyalität.
(2) Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Gefährdung der Unabhängigkeit der Kooperations-partner und Mitarbeiter der Gekko zu verhindern. Dies gilt insbesondere für Angebote des Auftraggebers auf Anstellung bzw. der Übernahme von Aufträgen auf eigene Rechnung.
(3) Die Vertragspartner werden jede Abwerbung und Beschäftigung, auch über Dritte, von Mitarbeitern, die an der Realisierung der Aufträge gearbeitet haben, des anderen Vertragspartners während der Dauer des Vertrages und 12 Monate nach Beendigung des Vertrages unterlassen. Der dagegen verstoßende Vertragspartner ist verpflichtet, pauschalierten Schadensersatz in der Höhe eines Jahresgehaltes des Mitarbeiters zu zahlen. |
§ 4 Berichterstattung
(1) Gekko verpflichtet sich, über die Arbeit, die seiner Mitarbeiter und gegebenenfalls auch die seiner Kooperationspartner schriftlich Bericht zu erstatten.
(2) Der Auftraggeber sorgt dafür, dass Gekko auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und Gekko von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeiten von Gekko bekannt werden.
(3) Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder juristisch un-möglich ist, ist Gekko verpflichtet, dies dem Auftrag-geber sofort anzuzeigen. Ändert der Auftraggeber die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend bzw. schafft die Voraussetzung, dass eine Ausführung möglich wird, kann Gekko die Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit der Ausführung die Folge eines Versäumnisses des Auftraggebers oder einer nach-träglichen Änderung der Leistungsbeschreibung durch den Auftraggeber, ist Gekko berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit Gekkos angefallenen Kosten und Spesen sowie allfällige Abbaukosten sind vom Auftraggeber zu ersetzen. |
§ 5 Schutz des geistigen Eigentums des UB/Urheberrecht/Nutzung
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die im Zuge des Auftrages von Gekko, von seinen Mitarbeitern und Kooperationspartnern geschaffenen Werke (Anbote, Berichte, Analysen, Gutachten, Pläne, Programme, Leistungs-beschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger, Dokumentationen, etc.) nur für Auftragszwecke Verwendung finden. Insbesondere bedarf die entgeltliche und unentgeltliche Weitergabe beruflicher Äußerungen jeglicher Art von Gekko an Dritte dessen schriftliche Zustimmung. Eine Haftung von Gekko dem Dritten gegenüber wird damit nicht begründet.
(2) Die Verwendung beruflicher Äußerungen von Gekko zu Werbezwecken durch den Auftraggeber ist unzulässig. Ein Verstoß berechtigt Gekko zur fristlosen Kündigung aller noch nicht durchgeführten Aufträge.
(3) Die Urheberrechte an den von Gekko geschaffenen Werken verbleiben, soweit nicht anders vereinbart, bei Gekko.
(4) Im Hinblick darauf, dass die erstellten Leistungen geistiges Eigentum von Gekko sind, gilt das Nutzungsrecht derselben auch nach Bezahlung des Honorars ausschließlich für eigene Zwecke des Auftraggebers und nur in dem im Vertrag be-zeichneten Umfang. Jede dennoch erfolgte Weiter-gabe, auch im Zuge einer Auflösung des Unter-nehmens oder eines Konkurses, aber auch die kurzfristige Überlassung zu Reproduktionszwecken zieht Schadenersatzansprüche nach sich. In einem solchen Fall ist volle Genugtuung zu leisten.
(5) Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem Auftraggeber unter der Bedingung gestattet, dass in der Software kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist, und dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert mit übertragen werden. |
§ 6 Mängelbeseitigung und Gewährleistung
(1) Gekko ist berechtigt und verpflichtet, nachträglich bekanntwerdende Unrichtigkeiten und Mängel an seiner Leistung zu beseitigen. Gekko ist verpflichtet, den Auftraggeber hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die Gewährleistungspflicht beträgt 3 Monate.
(2) Der Auftraggeber hat Anspruch auf kostenlose Beseitigung von Mängeln, sofern diese von Gekko zu vertreten sind. Dieser Anspruch erlischt 6 Monate nach Erbringung der beanstandeten Leistung (Berichtslegung) von Gekko.
(3) Der Auftraggeber hat bei Fehlschlägen der Nachbesserung etwaiger Mängel Anspruch auf Minderung oder - falls die erbrachte Leistung infolge des Fehlschlages der Nachbesserung für den Auftraggeber zu Recht ohne Interesse ist - das Recht der Wandlung. Im Falle der Gewährleistung hat Nachbesserung jedenfalls Vorrang vor Minderung oder Wandlung. Soweit darüber hinaus Schaden-ersatzansprüche bestehen, gelten die Bestimmungen des § 7.
(4) Mängelrügen sind nur gültig, wenn sie reproduzierbare Mängel betreffen und wenn sie innerhalb von 4 Wochen nach Lieferung der vereinbarten Leistung bzw. bei Individualsoftware nach Programmabnahme schriftlich dokumentiert erfolgen. Im Falle der Gewährleistung hat Verbesserung jeden-falls Vorrang vor Preisminderung oder Wandlung. Beigerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht.
(5) Gekko übernimmt keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderter Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen, Drittsoftware und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Ab-weichungen von den Installations- und Lager-bedingungen) sowie auf Transportschäden zurück-zuführen sind.
(6) Ein zu behandelnder Fehler liegt vor, wenn das jeweils vertragsgegenständliche Softwareprogramm ein zu der entsprechenden Leistungs-beschreibung/Dokumentation in der jeweils letzt-gültigen Fassung abweichendes Verhalten aufweist und dieses vom Auftraggeber reproduzierbar ist.
(7) Eine Lösung des Fehlers erfolgt durch ein Software-Update oder durch angemessene Ausweich-lösungen.
(8) Der Auftraggeber hat jeweils den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen ist.
(9) Die Beweislastumkehr, also die Verpflichtung von Gekko zum Beweis seiner Unschuld am Mangel, ist ausgeschlossen. |
§ 7 Haftung
(1) Gekko und seine Mitarbeiter handeln bei der Auftragsumsetzung nach den allgemein anerkannten Prinzipien der Berufsausübung. Der Auftragnehmer haftet für Schäden, sofern ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.
(2) Der Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb von 6 Monaten, nachdem der oder die Anspruchs-berechtigten vom Schaden Kenntnis erlangt haben, spätestens jedoch 3 Jahre nach dem anspruchs-begründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.
(3) Wird die Tätigkeit unter Einschaltung eines Dritten, z.B. eines datenverarbeitenden Unternehmens, eines Wirtschaftstreuhänders oder eines Rechtsanwaltes durchgeführt und der Auftraggeber hiervon benachrichtigt, so gelten nach dem Gesetz und den Bedingungen des Dritten entstehende Gewähr-leistungs- und Haftungsansprüche gegen den Dritten als auf den Auftraggeber abgetreten.
(4) Für Programme, die durch eigene Programmierer des Auftraggebers bzw. Dritte nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch Gekko. |
§ 8 Verpflichtung zur Verschwiegenheit
(1) Gekko, seine Mitarbeiter und die hinzugezogenen Kollegen verpflichten sich, über alle Angelegenheiten, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Diese Schweigepflicht bezieht sich sowohl auf den Auftraggeber als auch auf dessen Geschäftsverbindungen.
(2) Nur der Auftraggeber selbst, nicht aber dessen Erfüllungsgehilfen, kann Gekko schriftlich von dieser Schweigepflicht entbinden.
(3) Gekko darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Äußerungen über die Ergebnisse seiner Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen.
(4) Die Schweigepflicht reicht unbegrenzt auch über das Ende dieses Vertragsverhältnisses hinaus. Ausgenommen sind Fälle, in denen eine gesetzliche Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht.
(5) Gekko ist befugt, die anvertrauten personen-bezogenen Daten im Rahmen der Zweck-bestimmungen des Auftrages zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen. Gekko gewähr-leistet gemäß den Bestimmungen des Datenschutz-gesetzes die Verpflichtung zur Wahrung des Datengeheimnisses. Überlassenes Material (Daten-träger, Daten, Kontrollzahlen, Analysen, Programme etc.) sowie alle Ergebnisse aus der Durchführung der Arbeiten werden auf Wunsch des Auftraggebers zurückgegeben. |
§ 9 Honoraranspruch, Preise, Steuern und Gebühren
(1) Gekko hat als Gegenleistung zur Erbringung der Dienst- und Beratungssleistungen Anspruch auf Bezahlung eines angemessenen Honorars durch den Auftraggeber.
(2) Wird die Ausführung des Auftrages nach Vertragsunterzeichnung durch den Auftraggeber ver-hindert (z.B. wegen Kündigung), so gehört Gekko gleichwohl das vereinbarte Honorar.
(3) Unterbleibt die Ausführung des Auftrages durch Umstände, die auf Seiten Gekkos einen wichtigen Grund darstellen, so hat Gekko nur Anspruch auf den bisherigen Leistungen entsprechenden Teil des Honorars. Dies gilt insbesondere dann, wenn trotz Kündigung für den Auftraggeber seine bisherigen Leistungen verwertbar sind.
(4) Gekko kann die Fertigstellung der Leistung von der vollen Befriedigung der Honoraransprüche abhängig machen. Die Beanstandung der Arbeiten von Gekko berechtigt, außer bei offenkundigen Mängeln, nicht zur Zurückhaltung der ihr zustehenden Vergütungen.
(5) Die genannten Preise verstehen sich ab Geschäftssitz bzw. -stelle Gekkos. Die Kosten von Programmträgern (z.B. CDs, usw.) sowie allfällige Vertragsgebühren werden gesondert in Rechnung gestellt.
(6) Alle Gebühren und Steuern (insbesondere UST) werden aufgrund der jeweils gültigen Gesetzeslage berechnet. Falls die Abgabenbehörden darüber hinaus nachträglich Steuern oder Abgaben vorschreiben, gehen diese zu Lasten des Auftraggebers.
(7) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelung zurück zu halten. |
§ 10 Liefertermine , Rücktrittsrecht
(1) Gekko ist bestrebt, die vereinbarten Termine der Erfüllung (Fertigstellung) möglichst genau einzuhalten.
(2) Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden, wenn der Auftraggeber zu den von Gekko angegebenen Terminen alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen vollständig, insbesondere die von Gekko akzeptierte Leistungs-beschreibung zur Verfügung stellt und der Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß nachkommt.Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zur Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, sind von Gekko nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug von Gekko führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Auftraggeber.
(3) Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. Programme umfassen, ist Gekko berechtigt, Teil-lieferungen durchzuführen bzw. Teilrechnungen zu legen.
(4) Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Natur-katastrophen und Transportsperren sowie sonstige Umstände, die außerhalb der Einflussmöglichkeit Gekkos liegen, entbinden Gekko von der Liefer-verpflichtung bzw. gestatten eine Neufestsetzung der vereinbarten Lieferzeit.
(5) Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung Gekkos möglich. Ist Gekko mit einem Storno einverstanden, so hat Gekko das Recht, neben den erbrachten Leistungen und auf-gelaufenen Kosten eine Stornogebühr in der Höhe von 30% des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojektes zu verrechnen. |
§ 11 Honorarhöhe, Abrechnung, Zahlungs-konditionen, Eigentumsvorbehalt
(1) Die Fakturierung erfolgt auf Basis der erbrachten Teilleistungen zu den in (2) genannten Zahlungs-konditonen, die Fakturenbeträge sind innerhalb von 8 Tagen ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei späterem Eingang der Zahlung werden Verzugszinsen von 12,00% p.a. exkl. Ust berechnet. Alle angebotenen Preise sind, außer diese sind schriftlich anderes ge-regelt, Nettopreise exklusive Umsatzsteuer und die Abtretung von Ansprüchen gegen Gekko an Dritte ist dem Auftraggeber ausdrücklich untersagt.
(2) Zahlungskonditionen Bei Projekten nach Aufwand: Projekte nach Aufwand werden monatlich, am Beginn des Folgemonats (also im Nachhinein) verrechnet. Bei Pauschalprojekten: 50% des vereinbarten Honorars ist bei Auftrags-erteilung, 50% bei Projektabnahme fällig. Bei Handelsware: 100% bei Auftragserteilung
(3) Die vom Auftraggeber bestellte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung Eigentum von Gekko. Vor vollständiger Bezahlung der Forderung ist es dem Auftraggeber untersagt, die Ware zu verpfänden, Sicherungsweise zu übereignen oder Dritten sonstige Rechte daran einzuräumen. Zwangsvollstreckungs-maßnahmen und andere Gekko betreffende Rechts-stellungen beeinträchtigende Zugriffe Dritter auf eine durch Gekko mit Eigentumsvorbehalt behaftete Ware hat der Auftraggeber Gekko unverzüglich anzuzeigen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, derartige Maß-nahmen unter Hinweis auf den Eigentumsvorbehalt sofort zu widersprechen. Fremdspesen von Lieferanten werden gesondert in Rechnung gestellt.
(4) Die Ablieferung von Auftragswerken erfolgt im übersetzten (kompilierten) Zustand. Der Auftraggeber hat, falls nicht im Auftrag anders definiert, keinen An-spruch auf Erhalt des Quellcodes. |
§ 12 Reisekosten, Spesen
(1) Reisekosten und andere Spesen werden, falls nicht anders im Angebot festgehalten, nach Aufwand mit Beleg verrechnet. Fahrtzeiten werden als Arbeitszeit mit 50% des vereinbarten Stundensatzes ver-rechnet. Kilometergeld wird auf Basis des amtlich fest-gelegten Kilometergeldes nach Aufwand verrechnet.
(2) Für Mitarbeiter, die außerhalb von Wien eingesetzt werden, werden zusätzlich Spesen in Rechnung ge-stellt. - Taggeld im steuerlich zulässigen Höchstausmaß für Österreich bzw. der jeweilige Auslandssatz - Nächtigungskosten (4-Stern Hotel) und andere Spesen werden nach Aufwand mit Beleg verrechnet.
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§ 13 Gerichtsstand, Anzuwendendes Recht,
(1) Für den Auftrag, seine Durchführung und die sich daraus ergebenden Ansprüche gilt, sofern nichts anderes vereinbart wurde, nur österreichisches Recht.
(2) Sollte es in einem zumutbaren Zeitrahmen nicht gelingen, eine Lösung für derartige Differenzen herbeizuführen, so verpflichten sich beide Seiten, im Wege einer Mediation eine Lösung zu finden. Die Auswahl des Mediators/der Mediatorin/eines mehr-köpfigen Mediationsteams erfolgt in der Weise, dass jede Seite einen Mediator als Vertrauensperson no-miniert und diese beiden gemeinsam einen Mediator oder ein Mediationsteam vorzuschlagen haben. Der Mediationsversuch muss mindestens 3 Sitzungen von je mindestens 2 Stunden Dauer beinhalten. Die dabei entstehenden Kosten werden von Auftraggeber und Auftragnehmer im Verhältnis 1:1 geteilt, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.
(3) Sollte es im Zuge der Kooperation zu Differenzen kommen, so verpflichten sich beide Seiten, vorerst und vorrangig zu versuchen, im gemeinsamen Gespräch eine Lösung für eine weitere Vorgehensweise zu finden. Aus diesen Klärungs-versuchen entstehen wechselseitig keinerlei rechtliche oder finanzielle Ansprüche.
(4) Sollten alle unter 2. bis 3. beschriebenen Klärungsversuche scheitern, so kann von jeder der beiden Seiten eine gerichtliche Klärung angestrebt werden. Gerichtsstand für diesen Fall ist Wien.
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§ 14 Erfüllungsort
(1) Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Nieder-lassung von Gekko.
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§ 15 Dauer des Vertrages, Sonstiges
(1) Der Vertrag endet grundsätzlich mit dem Ab-schluss des Projekts.
(2) Der Vertrag kann dessen ungeachtet jederzeit aus wichtigen Gründen von jeder Seite ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden. Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen, - wenn ein Vertragspartner wesentliche Vertrags-verpflichtungen verletzt oder - wenn über einen Vertragspartner ein Insolvenz-verfahren eröffnet oder der Konkursantrag mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser Regelungen ganz oder teilweise unwirksam sein, oder sollte der Vertrag eine Lücke aufweisen, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Teile solcher Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder fehlenden Bestimmungen treten die jeweiligen gesetzlichen Regelungen in Kraft. Aus dem Umstand, dass Gekko einzelne oder alle der uns entstehenden Rechte nicht ausüben, kann ein Verzicht auf diese Rechte nicht abgeleitet werden. |
§ 16 Schlussbestimmungen
(1) Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit, als das Konsumenten-schutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht.
(2) Die Vertragsparteien bestätigen, alle Angaben im Vertrag gewissenhaft und wahrheitsgetreu gemacht zu haben und verpflichten sich, allfällige Änderungen wechselseitig umgehend bekannt zu geben.
(3) Änderungen des Vertrages und dieser AGB bedürfen der Schriftform; ebenso ein Abgehen von diesem Formerfordernis. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
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